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Überblick zu Finanzierung

Begriffsklärungen Teil 1

Mezzanine-Kapital

Unter dem Begriff Mezzanine-Kapital versteht man einen Sammelbegriff verschiedener Mischformen von Eigen- und Fremdkapital.
In der Regel wird dabei einem Unternehmen Eigenkapital zugeführt, wobei der Kapitalgeber in diesem Falle kein Stimmrecht erhält und er im Gegensatz zu sonstigen Gesellschaftern ohne Einflussnahme bleibt.

Laufende Finanzierungen sind periodisch auftretende Finanzierungen im Gegensatz zu besonderen Finanzierungen, die zum Beispiel bei Sanierungen und Gründungen auftreten.

Eigen- und Fremdkapital in der Bilanz

Eigen- und Fremdkapital werden in der Bilanz auf der Passivseite geführt. Das Eigen- und Fremdkapital, das in Anlagevermögen und in Umlaufvermögen verwendet wird, zeigt die Aktivseite der Bilanz.

Alle Maßnahmen zur Finanzierung, die auf der Passivseite der Bilanz erscheinen, laufen unter dem Begriff der Passivfinanzierung, wozu Kapitalabführungen, Kapitalzuführungen und Kapitalumschichtungen zu zählen sind. Vermögensumschichtungen auf der Kapitalseite zählen zu den Aktivumschichtungen und vollbringen keine Änderung auf der Kapitalseite.
Grundsätzliches Ziel ist ein finanzielles Gleichgewicht, das jederzeit ermöglicht, Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Zufluss flüssiger Mittel durch Abschreibungen

Wenn ein Unternehmen Auszahlungen durch den Kauf von Investitionsgütern zu einem früheren Zeitpunkt vermeiden kann, wird von einem Abschreibungsrückfluss gesprochen. Dabei fließen dem Unternehmen die Abschreibungsgegenwerte als Einzahlungen zu.

Werden diese nicht für die Beschaffung von Ersatzgütern verwendet, ergibt das einen Kapitalfreisetzungseffekt im Gegensatz zum Kapitalerweiterungseffekt, der dann eintritt, wenn freie Mittel wieder investiert werden.

Zufluss flüssiger Mittel durch Bildung von Rückstellungen

Die Bildung von Rückstellungen zählt zu den innerbetrieblichen Fremdfinanzierungen. Am Beispiel von Pensionsrückstellungen ist das leicht nachzuvollziehen.
Pensionsrückstellungen sind sehr langfristiger Natur und besitzen deshalb einen guten Finanzierungseffekt. Wenn wie im Falle der Pensionsrückstellungen die Langfristigkeit sehr groß ist, gelten sie für das Unternehmen wie Eigenkapital. Für Ratings allerdings gelten sie als Fremdkapital.

Rückstellungen sind Fremdkapitalanteile und keine Rücklagen. Die Rückstellungen haben den Zweck, wirtschaftliche Verbindlichkeiten aus der laufenden Periode zu decken.
Rechtlich werden diese Rückstellungen erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig. Rückstellungen sind fremdes zweckgebundenes Kapital, also Schulden, wofür die wirtschaftliche Ursache bekannt ist.

Die Höhe und auch die Fälligkeit sind jedoch noch unbekannt. Im Handelsrecht sind die Rückstellungen in § 249 Abs. 1 und 2 HGB geregelt. Im Steuerrecht sind Rückstellungen in engerem Sinne zu betrachten, wie aus R 31c EstR zu ersehen ist.

Laut § 249 Abs. 1 und 2 HGB sind Rückstellungen für Verluste und Schulden aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ebenso sind Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen im 1. Geschäftsjahr, die jedoch im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, zu bilden. Ebenso sind Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung zu bilden.

Rückstellungen können für Instandhaltungsmaßnahmen bilanziert werden, die nicht vorgenommen wurden, jedoch in einer Zeit bis zu zwölf Monaten nachgeholt werden. Auch können für vorzunehmende große Reparaturen Aufwandsrückstellungen bilanziert werden, ebenso wie Sonderposten mit Rücklageanteilen passiviert werden können.

Rückstellungen sind vorwiegend auch aus Verbindlichkeiten oder drohenden Verlusten schwebender Geschäfte zu bilden.
Rückstellungen erscheinen in der Bilanz auf der Passivseite und dienen der Feststellung ungewisser Verbindlichkeiten. Rückstellungen sind insoweit für ein Unternehmen möglich aber nicht zwingend zu bilanzieren.
Das wird als Passivierungswahlrecht bezeichnet, das bestimmt, dass bestimmte Passivpositionen, auch Passiva, in der Bilanz erscheinen können, aber nicht müssen.

Dagegen steht die grundlegende Passivierungspflicht. Ein Passivierungsverbot besteht gegenüber sonstigen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten wie Bürgschaften und Schulden, die fiktiv angesetzt werden. 
Rückstellungen sind laut § 253 Abs. 1 HGB so anzusetzen, dass die Höhe des Betrages erscheint, der kaufmännisch vernünftig beurteilt ist.

Im Sinne von Finanzierungen sind Rückstellungen wie die Pensionsrückstellungen geeignete Maßnahmen, da sie langfristig zur Verfügung stehen. Damit diese Rückstellungen für Finanzierungen eingesetzt werden können, dürfen die Aufwendungen nicht zu einem Verlust in der Bilanz führen.
Rückstellungen stehen als Passiva in der Bilanz keinen Aktiva gegenüber und können deshalb für alle Zwecke einer Finanzierung dienen.