Im Falle einer Kontopfändung wurde bislang stets das gesamte Konto für den Inhaber gesperrt. Durch ein neues Gesetz kann er nun einen Teil seines Vermögens vor dem Gläubiger schützen.
Mit dem Beschluss des Bundestages wurde Schuldnern der Rücken gestärkt. Diese können nun eine Sperrung ihres Girokontos und den damit verbundenen Abschnitt vom bargeldlosen Zahlungsverkehr verhindern. In der Vergangenheit war dies nur durch eine entsprechende Klage beim Vollstreckungsgericht zu erreichen, die bei Stattgebung einen bestimmten Betrag auf de Konto vor dem Zugriff des Gläubigers zu schützen vermochte.
In Zukunft können Schuldner nun im Falle einer drohenden Pfändung bei ihrer Bank die Umwandlung ihres Girokontos in ein spezielles Pfändungsschutzkontos (P-Konto) beantragen. Die Bank ist dazu verpflichtet, diesen Antrag auszuführen.
Auf dem P-Konto ist ein Betrag von zunächst bis zu 985,15 Euro gesetzlich abgesichert, der dann trotz Pfändung weiterhin frei für den Schuldner verfügbar ist. Pro weiterer Person im Haushalt erhöht sich der Schutzschirm um einige hundert Euro. Auf diese Weise kann der Inhaber die alltäglichen und grundlegenden Zahlungen wie Miete oder Strom- und Wasserkosten noch weiterhin ausführen und verhindert das Anhäufen weiterer Schulden. Auch Selbstständige können durch das neue Gesetz erstmals trotz Schuldenproblemen weiter teilweise auf ihr Konto zugreifen und ihr Geschäft zumindest notdürftig aufrecht erhalten.
Der Beschluss besagt außerdem, dass das P-Konto für die Schufa nicht als direktes Kriterium bei der Kreditwürdigkeitsprüfung eingesetzt werden darf. Es darf dem Kreditgeber lediglich eine neutrale Auskunft erteilt werden, ob der Kreditnehmer ein solches Konto besaß oder besitzt.
Nicht rückwirkend einsetzbar
Verbraucherschützer reagierten insgesamt positiv auf den Beschluss des Bundestages, da Verbrauchern mehr und bessere Rechte zugestanden worden seien. Allerdings wurde der Aspekt der Regelung kritisiert, der die Banken nur zu der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto verpflichtet – nicht jedoch dazu, ein neues, separates P-Konto zu erstellen. Somit würden die Schuldner, dessen Konto bereits gesperrt worden sei, weiterhin auf dem Trocknen sitzen.
Weiterhin werden durch das Gesetz aufgrund der Bevorzugung der Schuldner nun auf der anderen Seite die Gläubiger geschwächt. Denn es gibt auch auf der Schuldnerseite nicht selten kriminelle oder ausnutzende Tendenzen, gerade im Geschäftsbereich. Es gab viele Fälle, in denen Schuldner vor ihren Schulden regelrecht geflohen sind und die Gläubiger durch diverse Tricks hinters Licht geführt und um ihr Geld gebracht haben. Durch die neue Absicherung könnte es nun Schuldnern beispielsweise ermöglicht werden, ihren Kontostand so niedrig zu halten, dass der Gläubiger praktisch überhaupt keinen Zugriff darauf hat. So fällt bei mutwillig ausbleibenden Zahlungen ein Druckmittel der Gläubiger weg. Trotzdem stellt das Gesetz natürlich generell für Privatpersonen eine sehr beruhigende und stärkende Sicherung dar.